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Aktivierungsfähigkeit und Aktivierungspflicht im deutschen Bilanzrecht und nach den Regelungen des IASB. Eine problemorientierte Analyse am Beispiel Mietereinbauten

AutorDieter Badry
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2004
Seitenanzahl70 Seiten
ISBN9783638317207
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis14,99 EUR
Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 2,0, Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Institut für Revisionswesen), 117 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung Spätestens ab dem Jahr 2005 haben deutsche börsennotierte Unternehmen die Pflicht, ihren KA nach den Regelungen des IASB1 aufzustellen.2 Bereits jetzt können gem. § 292a HGB Unternehmen einen befreienden KA nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen Als international anerkannte Standards gelten neben den US-GAAP die Vorschriften des IASB.3 Dadurch kommt der Rechnungslegung nach IASB besondere Bedeutung zu und die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse ist nicht mehr nur national zu erörtern, sondern auch international.4 Die Aktivierungsfähigkeit und Aktivierungspflicht von Gegenständen ist maßgeblich davon geprägt, welche Zielsetzung mit einem Jahresabschluss verfolgt wird. Deshalb ist es für einen Vergleich der Aktivierungskonzeptionen nach deutschem Bilanzrecht und nach dem Regelwerk des IASB zunächst erforderlich, die unterschiedlichen Zielsetzungen der Rechungslegungen zu erläutern. Ein JA nach HGB hat primär den Gläubigerschutz in Form der Kapitalerhaltung zum Ziel.5 Das Vermögen soll daher als Schuldendeckungspotential dienen.6 Über das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG) gelten die hr Bilanzierungsvorschriften auch für das Str, welches aber die periodengerechte Erfolgsermittlung zum Ziel hat.7 Der Ansatz eines Gegenstandes ist neben der Erfüllung definitorischer Voraussetzungen auch davon abhängig, ob er zum Zeitpunkt der Jahresabschlusserstellung dem Vermögen des Unternehmens zugerechnet werden kann. Problema-tisch ist die Zurechnung dann, wenn ein Gegenstand wirtschaftlich nicht vom zivilrechtlichen Eigentümer genutzt wird, sondern ein anderes Unternehmen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Gegenstand zieht. Eine Zurechnung nur nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten würde zu einer Verzerrung des Bildes der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse führen. Deshalb ist nicht die formalrechtliche, sondern die wirtschaftliche Gestaltung entscheidend.9 Mietereinbauten sind insbesondere für Handelsunternehmen und Handwerksunternehmen von Bedeutung. Die Einbauten, z. B. Hebebühnen werden in fremdes Eigentum eingebaut.10 Daher stehen sie im Spannungsfeld von zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum.11 Im Folgenden sollen die Aktivierungskriterien der Rechnungslegungsnormen herausgearbeitet werden und auf die Bilanzierung von Mietereinbauten angewandt werden.

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